(§ 308 Abs 1 BAO) Hat ein Wiedereinsetzungswerber eine Frist gar nicht versäumt, dann kommt schon nach den Denkgesetzen die Anwendung des Rechtsbehelfes gegen die Versäumung einer Frist nicht in Betracht, so dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung einer Frist, in dem behauptet wird, die Frist gar nicht versäumt zu haben, allein gestützt auf ein solches Vorbringen jedenfalls abzuweisen ist. Der Streit über die Rechtzeitigkeit einer Prozesshandlung ist im Verfahren über die Erledigung dieser Prozesshandlung auszutragen und nicht im Wiedereinsetzungsverfahren, das die Versäumung der Prozesshandlung zur denknotwendigen Voraussetzung hat. VwGH 03.05.2000, 99/13/0245. (Beschwerde abgewiesen)