(§ 250 Abs 1, § 273, § 308 BAO) Auch wenn ein neuerlicher Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Zurückweisung eines derartigen Antrags erfolglos gewesen wäre oder ihm nach Ansicht der belangten Behörde auch das Hindernis der res iudicata (rechtlich entschiedene Sache) entgegengestanden wäre, rechtfertigt dies nicht seine Umqualifizierung in eine Berufung, für die in § 250 Abs 1 BAO bestimmte Inhaltserfordernisse aufgestellt sind. VwGH 22.09.2000, 98/15/0035. (Bescheid aufgehoben)