(§ 303 Abs 4 BAO) Hat das Finanzamt - obwohl die geltend gemachten Wiederaufnahmsgründe nicht geeignet waren, einen anders lautenden Bescheid herbeizuführen - der Bestimmung des § 307 Abs 1 BAO entsprechend mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheid unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung verbunden, kann aufgrund dieser Verbindung von Verfahrens- und Sachbescheid nicht von einer zeitlichen Abfolge unterschiedlicher Behördenmeinungen gesprochen werden. VwGH 26.04.2000, 96/14/0176. (Beschwerde abgewiesen)