(§ 303 Abs 4 BAO, § 28 Abs 3 EStG) Das „Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln“ iSd § 303 Abs 4 BAO bezieht sich auf den Wissensstand (aufgrund der Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen) des jeweiligen Veranlagungsjahres. Geht aus den Inhalten der Abgabenerklärungen (und ihren Beilagen) der strittigen Jahre, in denen für ein Gebäude eine Mietzinsreserve gebildet wurde, das Gebäudejahr nicht hervor und scheint dieses auch in sonstigen Veranlagungsakten anderer Veranlagungsjahre nicht irgendwo auf, sind die rechtlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens wegen des Hervorkommens neuer Tatsachen als erfüllt anzusehen. Ob im Rahmen anderer Verfahren oder Prüfungshandlungen früherer Jahre der Finanzbehörde das Baujahr des vermieteten Gebäudes bekannt geworden ist, ist nicht maßgebend. VwGH 31.10.2000, 95/15/0114. (Beschwerde abgewiesen)