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§ 307 BAO

ARD 5254/36/2001 Heft 5254 v. 12.10.2001

(§ 307 BAO) Gemäß § 307 Abs 1 BAO ist die das wieder aufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides zu verbinden. Diesem Verbindungsgebot wird durch Zustellung von Wiederaufnahme- und neuem Sachbescheid am gleichen Tag ausreichend entsprochen. Eines gesonderten Bescheidausspruches über die Aufhebung des das wieder aufgenommene Verfahren zuvor abschließenden Bescheides bedarf es nicht. VwGH 02.08.2000, 97/13/0196, 97/13/0197, 97/13/0198. (Beschwerden abgewiesen)

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