(§ 303 Abs 1 lit b BAO) Ein Wiederaufnahmswerber ist für das Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes behauptungs- und beweispflichtig. Wird im Antrag auf Wiederaufnahme nicht konkret dargetan, warum das mit dem Antrag vorgelegte Gutachten über die Qualität später gelieferter Waren Anhaltspunkte zur Beurteilung der Qualität der früher gelieferten, verfahrensgegenständlichen Waren enthält, ist der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ohne weitere Ermittlungen abzuweisen. VwGH 17.05.2000, 2000/15/0056. (Beschwerde abgewiesen)