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§ 303 Abs 1 lit b BAO

ARD 5254/30/2001 Heft 5254 v. 12.10.2001

(§ 303 Abs 1 lit b BAO) Ein nach Rechtskraft des abgeschlossenen Verfahrens erstelltes Sachverständigengutachten stellt kein „neu hervorgekommenes“ Beweismittel dar, wenn sich dieses Sachverständigengutachten auf Tatsachen, die „neu hervorgekommen“ sind, stützt und daher diese als Wiederaufnahmegrund anzusehen sind. VwGH 24.02.2000, 96/15/0149. (Beschwerde abgewiesen)

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