(§ 303 Abs 1 lit b BAO) Ein nach Rechtskraft des abgeschlossenen Verfahrens erstelltes Sachverständigengutachten stellt kein „neu hervorgekommenes“ Beweismittel dar, wenn sich dieses Sachverständigengutachten auf Tatsachen, die „neu hervorgekommen“ sind, stützt und daher diese als Wiederaufnahmegrund anzusehen sind. VwGH 24.02.2000, 96/15/0149. (Beschwerde abgewiesen)