(§ 303 Abs 4 BAO) Zeugenaussagen über das Bestehen eines Dienstverhältnisses, die im Rahmen einer früheren abgabenbehördlichen Prüfung erfolgt sind, können nicht zu dem bei der Veranlagung für darauf folgende Jahre gegebenen Wissensstand der Behörde gerechnet werden und stehen daher einer Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich dieser späteren Veranlagung nicht entgegen. Das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln bezieht sich nur auf den Wissensstand des jeweiligen Veranlagungsjahres. VwGH 30.01.2001, 99/14/0067. (Beschwerde abgewiesen)