(§ 255 Abs 1 ASVG) Ist ein Wohnort durch Massenverkehrsmittel schlecht aufgeschlossen und die Zurücklegung der Wege zum Arbeitsplatz oder zum nächsten Massenverkehrsmittel mit privaten Verkehrsmitteln üblich, ist dann, wenn die Anmarschwege nur beschränkt möglich sind und Wochenpendeln oder eine Übersiedelung ausgeschlossen sind, für das Vorliegen von Invalidität auch festzustellen, ob der Versicherte diese Wege zumutbarerweise mit einem privaten Kfz zurücklegen könnte. OLG Wien 16.04.1999, 10 Rs 60/99. (ZAS Jud. 2/2001)