(§ 255 ASVG) Bei der Beurteilung der Invalidität haben persönliche Umstände, wie z.B. die Lage des Wohnortes des Versicherten oder die mangelnde Beherrschung der Landessprache als Ausländer, keine Berücksichtigung zu finden, weil das Gesetz dafür keinen Anhaltspunkt bietet. Auch der Umstand, dass Haushalt und Kinder zu versorgen sind, ist als persönlicher Umstand bei der Prüfung der Frage der geminderten Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen. OGH 06.03.2001, 10 Ob S 33/01b .