(§ 227a ASVG, VO (EWG) 1408/71 ) Art 94 Abs 1 bis Abs 3 VO (EWG) 1408/71 des Rates vom 14. 6. 1971 [zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern] steht einer Vorschrift eines Mitgliedstaats (hier: Österreich) nicht entgegen, wonach in einem anderen Mitgliedstaat der EU (hier: in Belgien) oder einem Mitgliedstaat des EWR zurückgelegte Zeiten der Kindererziehung nur dann als Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung gelten, wenn sie zurückgelegt wurden, nachdem die Verordnung in dem erstgenannten Staat in Kraft getreten war, während im erstgenannten Staat zurückgelegte Zeiten der Kindererziehung ohne zeitliche Beschränkung als Ersatzzeiten angesehen werden. Schlussantrag des Generalanwalts zu EuGH 25.09.2001, Rs. .., Fall Kauer, im Vorabentscheidungsverfahren zu OGH 14. 12. 1999, 10 Ob S 151/99z , ARD 5104/11/2000.