(§ 235 Abs 3 lit a, § 254 ASVG) Erfüllt ein Versicherter selbst unter Berücksichtigung seiner in der Türkei aktenkundig erworbenen Versicherungszeiten nicht die Wartezeit für die von ihm begehrte Invaliditätspension, ist auch das Vorliegen von Invalidität nicht zu prüfen, wenn der Versicherungsfall nicht die Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit ist. OGH 16.01.2001, 10 Ob S 341/00w .