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BGBl II 2001/296

ARD 5254/2/2001 Heft 5254 v. 12.10.2001

Änderung der Verordnungen über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl 1993/605 idF BGBl II 1997/307 und BGBl 1993/608. Ab dem Studienjahr 2001/2002 gilt die tägliche Fahrt von einer Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in den Verordnungen als nicht zumutbar, wenn in einem Verfahren über die Zuerkennung von Studienbeihilfe nachgewiesen wird, dass von dieser Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Verordnung des BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur; BGBl II 2001/295 und BGBl II 2001/296, ausgegeben am 14. 8. 2001.

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