Entwurf des BMF 5. 10. 2001
Veröffentlichung im BGBl bleibt abzuwarten
Gemäß § 2 Abs 2 der Verordnung betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl 1995/624, ARD 4680/23/95 und ARD 4697/28/95, gelten Ausbildungsstätten jedenfalls als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs 3 Studienförderungsgesetz 1992 zeitlich noch zumutbar ist. Sofern ein Wohnort in den jeweiligen Verordnungen genannt ist, ist von der zeitlichen Zumutbarkeit auszugehen. Ein Freibetrag gemäß § 34 Abs 8 EStG steht daher nicht zu.