(§ 1405 ABGB, § 23 Abs 3 AngG [§ 3, § 6 AVRAG]) Wurde bei Betriebsübergang in der Übernahmevereinbarung für die pensionsvertraglichen Ansprüche keine Regelung getroffen, haftet bei einer Insolvenz der übernehmenden Gesellschaft die übertragende Gesellschaft auch nicht subsidiär.
OGH 12.04.2001, 8 Ob A 98/00w