(§ 40 Abs 2, § 27 Abs 2 lit c NÖ SHG 1974) Maßgeblich für die Unterscheidung, ob Leistungen vom Träger der Sozialhilfe im Rahmen der Hoheitsverwaltung oder im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erbracht werden - und damit verbunden auch für die Frage, ob die Rückforderung solcher Leistungen im ordentlichen Rechtsweg oder im Verwaltungsrechtsweg zu erfolgen hat -, ist nach § 40 Abs 2 Niederösterreichisches Sozialhilfegesetz 1974 (NÖ SHG), ob das Gesetz dem Hilfesuchenden ein subjektives Recht auf die betreffende Art der Leistung einräumt. Ein solches Recht kann im Verwaltungsverfahren, das mit Bescheid endet, durchgesetzt werden. Wird eine derartige Leistung erbracht, liegt unabhängig davon, ob ein Antrag gestellt (Sozialhilfe ist zufolge § 6 NÖ SHG 1974 auch unabhängig von einem Antrag zu leisten) und ein Bescheid erlassen wurde, Leistungserbringung im Rahmen der Hoheitsverwaltung vor. Nur die Gewährung von Hilfen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, obliegt nach § 40 Abs 2 NÖ SHG 1974 dem Land als Träger von Privatrechten.