(§ 41 Abs 6 NÖ SHG 1974) Die in § 41 Abs 6 Niederösterreichisches Sozialhilfegesetz 1974 (NÖ SHG) normierte eingeschränkte Geltung der Regeln über die Unterbrechung der Verjährung bedeutet für Ansprüche, die im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen sind, dass die Verjährung unterbrochen wird, wenn der Ersatzpflichtige ein Anerkenntnis abgibt oder ein Antrag des Sozialhilfeträgers bei der zuständigen Behörde einlangt. Wird die Ersatzforderung kurz nach dem Tod des Hilfeempfängers zur Verlassenschaft angemeldet, hat dies keine Unterbrechungswirkung, weil sie nicht der Geltendmachung des Anspruches durch Klage bzw. Antragstellung bei der zur Entscheidung über den Ersatzanspruch zuständigen Behörde gleichzuhalten ist, sondern die Geltendmachung des Anspruches bloß vorbereitet. Wird ein die Unterbrechung der Verjährung bewirkender Antrag an die Sozialhilfebehörde 1. Instanz erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, tritt erst dadurch die Unterbrechung der Verjährung ein, allerdings nur mehr hinsichtlich jener Ansprüche, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren. VwGH 24.10.2000, 99/11/0367. (Bescheid aufgehoben)