(§ 8 Abs 2 NÖ SHG idF vor LGBl f. NÖ 9200-0) Einem Hilfeempfänger ist nur so lange in Niederösterreich Sozialhilfe zu gewähren, als er seinen ordentlichen Wohnsitz in NÖ hat oder mangels eines solchen sich in NÖ aufhält, es sei denn, dass die Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes oder die Änderung des Aufenthaltes durch die Gewährung der Sozialhilfe bedingt ist. VwGH 20.09.2000, 95/08/0173. (Beschwerde abgewiesen)