(§ 27 Z 4 AngG) Ist einem Arbeitnehmer in keiner Weise ersichtlich, dass ein Mehraufwand für vom Diensttelefon aus geführte Privattelefonate zu einer Entlassung führen könnte, weil er zum Zeitpunkt eines Rundschreibens des Arbeitgebers an alle Mitarbeiter, dass es notwendig sei, die Telefonkosten zu minimieren, mit 453 Telefongesprächen im Mittelfeld der übrigen Mitarbeiter lag, und erst 3 Monate nach diesem Rundschreiben mehr zu telefonieren begonnen hat, wofür er auch einen angemessenen Grund (hier: Kontakt zu Handwerkern wegen eines Wohnungsumbaus) anführen konnte, ist die Entlassung nicht gerechtfertigt. ASG Wien 15.03.2001, 9 Cga 56/99s, Berufung erhoben.