(§ 27 Z 4 AngG) Eine Anordnung des Geschäftsführers des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer möge in Zusammenhang mit einer auszusprechenden „letzten“ Verwarnung eine Blankounterschrift leisten, ist nicht durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigt. Die Weigerung, eine Blankounterschrift abzugeben, vermag daher auch keine Vernachlässigung von Dienstpflichten zu begründen, die eine Entlassung rechtfertigt. Im Übrigen gibt der Geschäftsführer durch den Umstand, dass er auf das pflichtwidrige Verhalten des Arbeitnehmers (hier: Nichteinschreiten als diensthabender Tankwart gegen einen Kunden, der im Tankstellenverkaufsraum in Zusammenhang mit dort käuflich erworbenen Waren gegen das vom Arbeitgeber verhängte Rauch- und Alkoholverbot verstieß) zunächst nicht mit einer Entlassung, sondern mit der Ankündigung reagierte, dass er den Arbeitnehmer deswegen letztmalig schriftlich verwarnen werde, zu erkennen, dass er die Weiterbeschäftigung des immerhin fast 6 Jahre bei ihm beschäftigten Arbeitnehmers wegen des zunächst beanstandeten Vorfalls nicht als unzumutbar auffasste. OGH 24.01.2001, 9 Ob A 323/00s .