(§ 27 Z 4 AngG) Behandelt ein Arbeitnehmer einen Kunden trotz Ermahnung in herablassender Art und meint er diesem gegenüber, dass er „sich brausen gehen solle“, und dass er, „wenn ihm ein Kunde dämlich kommt, diesem dämlich zurück komme“, ist seine Entlassung gerechtfertigt. Die Auffassung, dass man Unmutsäußerungen und von einer gewissen Überlegenheit geprägte Bemerkungen, die von manchen Kunden als herabsetzend empfunden werden, nicht allzu streng beurteilen könne, widerspricht einer an den Bedürfnissen der Kunden orientierten Kundenbetreuung eines Dienstleistungsbetriebes, da nach allgemeiner Lebenserfahrung zahlreiche Kunden eine unfreundliche Betreuung zwar nicht zum Anlass einer Beschwerde, aber zum Anlass eines Wechsels zum nächsten Anbieter nehmen. OLG Wien 28.11.2000, 9 Ra 196/00k.