(§ 9 Abs 1, § 10 Abs 1 AlVG) Dass ein Arbeitsloser lieber seinen Weg der Selbständigkeit fortsetzen möchte, als wiederum in ein unsicheres Dienstverhältnis zurückzukehren, und demnach beabsichtigt, in der Versicherungsbranche weiterhin selbständig erwerbstätig zu sein, berechtigt ihn nicht, der Einladung einer Versicherung, die Kundenberater sucht, nicht Folge zu leisten und die Vereinbarung eines Vorstellungstermines zu unterlassen, weil die Wünsche des Arbeitslosen nicht zulasten des Arbeitsmarktservices gehen dürfen. VwGH 20.12.2000, 95/08/0018. (Beschwerde abgewiesen)