(§ 36 Abs 3 lit B, § 9, § 10 AlVG idF vor BGBl I 2000/142, § 6 Abs 3 und Abs 5 NHV) Sind die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Freigrenzen für die Anrechnung des Einkommens des Ehepartners auf die Notstandshilfe bei einem Arbeitslosen in Hinblick auf die Arbeitsmarktlage, sein Alter und seinen Wissens- oder Ausbildungsstand gegeben, kann die erhöhte Freigrenze nicht mit der Begründung der Arbeitsunwilligkeit des Arbeitslosen verweigert werden.