(§ 9 Abs 1, § 10 Abs 1 AlVG) Erklärt ein Arbeitsloser bei einem Vorstellungsgespräch mit einem vom Arbeitsmarktservice vermittelten möglichen Arbeitgeber, dass er an der Beschäftigung wegen der geplanten Aufnahme einer anderen, die Arbeitslosigkeit nicht ausschließenden Beschäftigung nicht interessiert sei, hat er das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses iSd § 10 Abs 1 AlVG vereitelt. Durch eine geringfügige, die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigung darf die Bereitschaft des Arbeitslosen, eine vom AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen und sich im Vorstellungsgespräch dementsprechend zu verhalten, selbst dann nicht beeinträchtigt werden, wenn die geringfügige Beschäftigung nicht erst beabsichtigt oder geplant gewesen wäre, sondern schon bestanden hätte.