(§ 9 Abs 3 AlVG) Wird in Bezug auf die behauptete Unzumutbarkeit einer zugewiesenen Beschäftigung unter dem Gesichtspunkt des die Zumutbarkeit von Beschäftigungen außerhalb des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Arbeitslosen regelnden § 9 Abs 3 AlVG nur vorgetragen, der angebotene Arbeitsplatz habe „eine beträchtliche Entfernung“ zum Wohnort des Arbeitslosen aufgewiesen, nicht aber, dass eine tägliche Rückkehr an den Wohnort des Arbeitslosen nicht möglich gewesen wäre, liegt noch keine Unzumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung vor. VwGH 18.10.2000, 98/08/0340. (Beschwerde abgewiesen)