(§ 9 Abs 2, § 10 AlVG) Steht ein Berufsschutz genießender Arbeitsloser noch im Bezug von Arbeitslosengeld, kann er auch dann nicht auf seinen erlernten Beruf verwiesen werden, wenn Vermittlungschancen in seinem zuletzt ausgeübten Beruf kaum gegeben sind und davon auszugehen ist, dass eine länger dauernde Arbeitslosigkeit für die künftigen Vermittlungschancen schädlicher erscheint als die Annahme einer unterqualifizierten Tätigkeit.