(§ 1, § 42 AMSG, § 294a EO) Da das Arbeitsmarktservice gemäß § 42 Abs 1 AMSG die Ausgaben für finanzielle Leistungen nach dem AlVG 1977 im Namen und auf Rechnung des Bundes bestreitet, ist ungeachtet der Rechtspersönlichkeit des Arbeitsmarktservice gemäß § 1 Abs 1 AMSG der Bund Schuldner dieser Geldleistungen. Das AMS kann daher nicht auch Drittschuldner betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sein. VwGH 26.04.2000, 96/08/0238. (Beschwerde abgewiesen)