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§ 8 SUG idF BGBl 1996/201

ARD 5248/10/2001 Heft 5248 v. 21.9.2001

(§ 8 SUG idF BGBl 1996/201) Durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl 1996/201, ARD 4745/1/96, wurde mit Ablauf des 30. 4. 1996 § 8 Sonderunterstützungsgesetz (SUG) dahin geändert, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung über Anträge auf Zuerkennung der Sonderunterstützung nach dem SUG von den Behörden der Arbeitsmarktverwaltung auf die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues übergegangen ist.

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