(§ 28 AuslBG, § 51i VStG) Da der Unabhängige Verwaltungssenat im Verfahren wegen unerlaubter Ausländerbeschäftigung nach § 28 AuslBG nicht verpflichtet ist, aufwändige Ermittlungen über den Aufenthaltsort von im Ausland lebenden Zeugen anzustellen, sondern es vielmehr Sache des beschuldigten Arbeitgebers ist, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die erforderlichen Angaben beizubringen, stellt die Verlesung der mit den im Ausland aufhältigen Zeugen aufgenommenen Niederschriften im Falle der Unzustellbarkeit der Ladungen an die vom Arbeitgeber angegebenen Adressen keinen Verstoß gegen den in § 51i VStG normierten Unmittelbarkeitsgrundsatz dar. Ist aber die Verlesung der Vernehmungsergebnisse mit den ausländischen Zeugen nicht rechtswidrig gewesen, kann sich der Arbeitgeber durch die Unterlassung der Verlesung nicht mehr für beschwert erachten, wenn er auf die Verlesung der Niederschrift über die Vernehmung dieser Zeugen bei der mündlichen Verhandlung verzichtet hat. VwGH 28.09.2000, 99/09/0077. (Beschwerde abgewiesen)