(§ 28 AuslBG, § 51g Abs 3 VStG) Werden in einem Strafverfahren wegen verbotener Beschäftigung von 2 polnischen Arbeitnehmern die beiden Ausländer, die sich unbestritten im Ausland aufhalten, zum Erscheinen zur öffentlichen Verhandlung eingeladen, leisten sie aber dieser Aufforderung keine Folge, und ist die Einvernahme der beiden Ausländer im Rechtshilfeweg durch polnische Gerichte oder Verwaltungsbehörden in Hinblick auf die bestehende Vertragsrechtslage zwischen Österreich und Polen nicht zu verlangen, ist die Verlesung der Aussagen der beiden polnischen Staatsbürger gemäß § 51g Abs 3 VStG wegen deren entfernten Aufenthalts zulässig. VwGH 12.11.1999, 97/09/0249. (Beschwerde abgewiesen)