(§ 28 AuslBG) Ein Strafbescheid wegen verbotener Ausländerbeschäftigung kann nicht mit dem Argument bekämpft werden, es lasse sich aus „dem angefochtenen Erkenntnis ... nicht entnehmen, welche Arbeiten die ungarischen Staatsbürger“ durchgeführt hätten, weil es im Spruch eines Strafbescheides nach § 28 AuslBG nicht auf die Nennung der Art der Beschäftigung ankommt. VwGH 21.06.2000, 2000/09/0016. (Beschwerde abgewiesen)