(§ 2 AuslBG, § 59 AVG) Begehrt ein Ausländer beim AMS die Feststellung, dass er für bestimmte Architekturarbeiten aufgrund eines mit einem selbständigen Architekten abgeschlossenen Werkvertrages keine Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG benötige, stellt die Behörde allerdings bescheidmäßig fest, dass die vorliegende Werkvertragstätigkeit eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit nach § 2 Abs 2 lit b AuslBG darstellt und daher der Bewilligungspflicht unterliegt, hat sie unzulässigerweise - da ein „Negativbescheid“ begehrt wurde - einen abweichenden positiven Feststellungsbescheid erlassen, der wegen unzulässiger Überschreitung des Antragsbegehrens rechtswidrig ist. Gelangt die Behörde zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine Erlassung des begehrten „Negativbescheides“ nicht vorliegen, ist nicht ein (antragsloser) Feststellungsbescheid zu erlassen, sondern der gestellte Antrag abzuweisen. VwGH 23.02.2000, 98/09/0346. (Bescheid aufgehoben)