(§ 28 AuslBG, § 9 VStG) Für die Annahme eines Übergangs der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit iSd § 9 Abs 2 VStG ist es erforderlich, dass ein aus der Zeit vor der Begehung der dem Geschäftsführer angelasteten Verwaltungsübertretungen stammender Zustimmungsnachweis des verantwortlichen Beauftragten existiert, wobei die bloße Unterfertigung eines „Arbeitsvertrages“ mit dem sich allgemein daraus ergebenden Katalog von Rechten und Pflichten dafür nicht genügt. VwGH 21.10.1998, 96/09/0243. (Beschwerde abgewiesen)