(§ 28 AuslBG, 9 VStG, § 16a GmbHG) Ein bloß dem Firmenbuchgericht gegenüber erklärter Rücktritt des Geschäftsführers eines Barbetriebes (Peep-Show) von seiner Funktion ist jedenfalls unwirksam und befreit ihn auch dann nicht von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Haftung für die arbeitnehmerähnliche Beschäftigung von ausländischen Tänzerinnen, wenn diese Beschäftigung erst nach seinem „Rücktritt“ erfolgte, weil ein rechtswirksamer Rücktritt gegenüber der Generalversammlung oder gegenüber allen Gesellschaftern erklärt werden muss. VwGH 28.09.2000, 98/09/0060. (Beschwerde abgewiesen)