(§ 28a Abs 3 AuslBG, § 23 Abs 1 ArbIG, § 9 VStG) Die Bestimmungen zur Wirksamkeit einer Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten erst nach Einlangen der schriftlichen Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten beim AMS gemäß § 28a Abs 3 AuslBG und § 23 Abs 1 ArbIG sind zu § 9 VStG nicht nur die späteren, sondern auch die spezielleren Normen, da in ihnen eine „Meldepflicht“ als über die Tatbestandselemente des § 9 VStG hinausgehende Voraussetzung für die Wirksamkeit der Bestellung als verantwortlicher Beauftragter normiert ist. VwGH 28.09.2000, 2000/09/0084. (Bescheid aufgehoben)