(§ 3 Abs 4, § 4a Abs 1 AuslBG) Stripteasetänzerinnen sind ohne Hinzutreten weiterer Umstände allein nicht als „Künstlerinnen“ iSd § 3 Abs 4 AuslBG zu werten, weil zwischen einer rein tänzerischen Tätigkeit und einer künstlerischen Tätigkeit in Ausübung des Tanzes zu unterscheiden ist. Bei Tanzdarbietungen, bei denen es sich auch um Stripteasedarbietungen in einem Lokal handelt, das u.a. in der Betriebsart einer Bar geführt wird (Table-Dance-Show), sind nach der allgemeinen Lebenserfahrung begründete Zweifel an der künstlerischen Tätigkeit der auftretenden Tänzerinnen, die keine Tanzausbildung genossen, sondern lediglich ein oder zwei Monate „Revuetanz“ absolviert haben, angebracht. VwGH 18.10.2000, 99/09/0102. (Beschwerde abgewiesen)