(§ 2 Abs 2, § 3 Abs 1 AuslBG) Sind ausländische Frauen in den Betriebsablauf einer Peep-Show voll eingegliedert und kommen ihre Leistungen durch die Einnahmen aus den Münzautomaten dem Peep-Show-Betreiber zugute, ist von einem arbeitnehmerähnlichen, bewilligungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zum Betreiber der Peep-Show auszugehen, wenn die Mädchen nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeiten unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie Arbeitnehmer verwendet wurden. Hinsichtlich der Entgeltlichkeit der Tätigkeit ist darauf hinzuweisen, dass unter dem Begriff des Entgeltes nicht nur ein laufend bezahlter Lohn oder Gehalt zu verstehen sind, sondern auch sonstige Leistungen, wie z.B. unentgeltliche Nächtigungen der Tänzerinnen in einer in der Nähe der Peep-Show befindlichen Wohnung. VwGH 17.05.2000, 2000/09/0002. (Beschwerde abgewiesen)