(§ 4 Abs 3 Z 7 AuslBG) Die erforderliche Berechtigung einer für eine Beschäftigungsbewilligung beantragten ausländischen Arbeitskraft zum Aufenthalt in Österreich muss (spätestens) im Zeitpunkt der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung vorliegen. Ein Status, in dem ein Ausländer „aus humanitären Gründen nicht abgeschoben wird“, ist demgegenüber nicht ausreichend. VwGH 31.01.2001, 98/09/0032. (Beschwerde abgewiesen)