(§ 172 Abs 3, § 171 KO) An eine juristische Person kann - abgesehen von einem bevorrechteten Gläubigerschutzverband - keine Prozessvollmacht erteilt werden. An juristischen Personen sind daher nur bevorrechtete Gläubigerschutzverbände, nicht aber Inkassobüros in der Rechtsform einer GmbH, zur Vertretung von Gläubigern im Insolvenzverfahren berechtigt. LG Salzburg 27.07.2000, 53 R 239/00d.