(§ 172 Abs 3 KO, Art 59 EGV) Die Gewährung einer Bevorrechtung an Gläubigerschutzverbände durch Art XI Abs 1 kaiserliche Verordnung v. 10. 12. 1914, RGBl 1914/337, über die Einführung einer Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung und einer Anfechtungsordnung (EinfV KO) und das damit verbundene Vertretungsrecht ist insofern als - durch die Bestimmungen des Europarechtes über die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs gar nicht gebotene - Ausnahme zum allgemeinen Anwaltsvorbehalt hinsichtlich der geschäftsmäßigen Vertretung von Gläubigern im Insolvenzverfahren zu verstehen und diskriminiert daher nicht nach der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Mitgliedstaat. VwGH 11.09.1998, 96/19/1596. (Beschwerde abgewiesen)