(§ 70 Abs 4, § 71b Abs 1 KO) Der den Konkursantrag abweisende Beschluss wird durch eine nach seiner Fassung erfolgte Antragsrückziehung nicht wieder beseitigt und der Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses nicht verhindert, weil selbst eine vor der Entscheidung über den Konkurseröffnungsantrag erfolgte Antragsrückziehung und (oder) Befriedigung des antragstellenden Gläubigers gemäß § 70 Abs 4 KO nicht zu berücksichtigen ist. Nach § 71b Abs 1 KO kann die Eröffnung des Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens trotz Rückziehung des Gläubigerantrages vom Konkursgericht abgelehnt werden. OGH 24.02.2000, 6 Ob 309/99f.