(§ 13 Abs 2 BewG) Für die Ableitung des gemeinen Wertes von Anteilen genügt ein einzelner Verkauf von Aktien oder Anteilen nicht. Es kommt nicht auf die Anzahl der bei den einzelnen Verkäufen zum Verkauf gelangenden Anteile an. Zwar wird idR nur eine Mehrzahl von Verkäufen den Schluss auf das Vorliegen eines einem Kurswert ähnlichen Marktpreises mit einiger Sicherheit ermöglichen, jedoch ist weder die Frage, ob zivilrechtlich ein oder mehrere Rechtsgeschäfte vorliegen, noch die Zusammenfassung mehrerer Rechtsgeschäfte in einer Urkunde von ausschlaggebender Bedeutung. Maßgeblich ist vielmehr, ob - insbesondere in Hinblick auf die Beteiligung mehrerer Anbieter bzw. Interessenten - der Schluss gerechtfertigt erscheint, dass die unter Berücksichtigung von Angebot und Nachfrage und des Ausgleiches widerstreitender Interessen mehrerer an den Verkaufsgeschäften Beteiligter gebildeten Kaufpreise einem Marktpreis nahe kommen (vgl. VwGH 25. 6. 1997, 95/15/0117, ARD 4911/10/98, und VwGH 20. 1. 1992, 90/15/0085, ARD 4364/21/92). Von einer Mehrzahl von Verkäufen kann nur dann gesprochen werden, wenn bei mehreren miteinander nicht in Zusammenhang stehenden Verkaufsvorgängen Anteile veräußert werden (vgl. VwGH 19. 6. 1989, 88/15/0077, ARD 4164/7/90). VwGH 09.11.2000, 99/16/0439. (Bescheid aufgehoben)