(§ 21 Z 3 KVG, § 13 Abs 2 BewG) Da ein einzelner Verkauf eines Gesellschaftsanteils für die Ableitung des gemeinen Wertes nicht genügt, hat die Abgabenbehörde den Wert des Anteils unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der GmbH für die Berechnung der Börsenumsatzsteuer zu schätzen, wobei aber nicht ausgeschlossen ist, dass der geschätzte Preis dem gemeinen Wert entspricht.
VwGH 15.03.2001, 2000/16/0110