(§ 2 Abs 1 BSVG, § 5 LAG) Für das Vorliegen einer landwirtschaftlichen Produktion ist nicht maßgeblich, auf welchem Grundstück produziert wird. Eine geringfügige Obst- und Gemüsegewinnung ist daher nicht schon deshalb als landwirtschaftliche Produktion anzusehen, weil sie auf einem als landwirtschaftliche Fläche bewerteten Grundstück erfolgt, weil der Einheitswert nur ein Maß für die Nutzbarkeit, nicht für die tatsächliche Nutzung angibt. Auch bei einem hohen Einheitswert besteht kein landwirtschaftlicher Betrieb, wenn die Landwirtschaft brachliegt, d.h. wenn keine landwirtschaftliche Produktion im Sinne des Landarbeitsgesetzes erfolgt. Eine geringfügige Nutzung für den Eigenbedarf kann - im Vergleich zur möglichen Nutzung - auch als Brachliegen angesehen werden. BMAGS 24.03.1999, 120.229/1-7/99. (ZAS Jud. 1/2001)