(§ 2 Abs 1 Z 4 GSVG) Der Begriff „betriebliche Tätigkeit“ der neuen Selbständigen soll lediglich eine Abgrenzung zur (unentgeltlichen) privaten Tätigkeit schaffen und zur Klärung der zeitlichen Dimension der Tätigkeit als Anknüpfungspunkt für die Feststellung von Beginn und Ende der Pflichtversicherung beitragen. Im Gegensatz zur (unentgeltlichen) privaten Tätigkeit tritt bei der betrieblichen Tätigkeit der betrieblich Tätige an einen (auch begrenzten) Kreis der Öffentlichkeit heran und bietet seine Leistungen und Produkte an. An Betriebsmittel wie etwa bei § 4 Abs 4 ASVG, wo diese als Abgrenzungskriterium ausdrücklich erwähnt werden, ist der Begriff der betrieblichen Tätigkeit nicht gebunden. BMAGS 07.06.1999, 121.112/1-7/99. (ZAS Jud. 3/2001)