(§ 4 Abs 2 ASVG, § 1 Abs 1 lit a AlVG) Führt ein Parteimitglied die im Parteilokal anfallenden Büroarbeiten - zu sich aus den offiziellen Öffnungszeiten des Parteilokales ergebenden fixen Arbeitszeiten - nach den Anweisungen der Landesgeschäftsführer und unter deren Kontrolle gegen ein geringes Entgelt aus, ohne dass eine generelle Vertretungsbefugnis vereinbart war oder dem tatsächlichen Beschäftigungsbild nach praktiziert wurde, ist seine Bestimmungsfreiheit durch seine und während seiner Beschäftigung weitgehend ausgeschalten, woraus die persönliche Abhängigkeit von der politischen Partei als Arbeitgeber folgt. Die bloße Möglichkeit allein, sich für den Fall der Verhinderung, für die Dauer des Urlaubs oder bei schweren Arbeiten vertreten zu lassen, stellt noch keine die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit und damit die Versicherungspflicht ausschließende generelle Vertretungsmöglichkeit dar. VwGH 16.05.2001, 96/08/0072. (Beschwerde abgewiesen)