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§ 82a lit d GewO, § 6 Z 1 KV-Bodenlegergewerbe

ARD 5245/3/2001 Heft 5245 v. 11.9.2001

(§ 82a lit d GewO, § 6 Z 1 KV-Bodenlegergewerbe) Nach dem Kollektivvertrag für das Bodenlegergewerbe ist neben monatlicher Lohnauszahlung von einer Leistungsfrist des Arbeitgebers bis spätestens zum 5. des dem Lohnzahlungszeitraum folgenden Monats auszugehen. Fällt dieser Tag aber auf einen Sonntag, ist der Freitag der letzte Auszahlungstag. Der Arbeitnehmer ist am 2. des Monats wegen Vorenthaltens des Lohnes daher nicht zum vorzeitigen Austritt berechtigt. Darüber hinaus müsste die Vorenthaltung oder die Schmälerung des Entgelts so schwer wiegend sein, dass dem Beschäftigten die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses objektiv unzumutbar wird.

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