(§ 3a Abs 3 IESG) Auch wenn das Entgelt von Arbeitnehmern bereits für den Monat der Ausgleichseröffnung offen ist, reicht es zur Sicherung des Insolvenz-Ausfallgeldes für laufendes Entgelt für die Zeit zwischen Ausgleichseröffnung und Anschlusskonkurs, dass das Dienstverhältnis in dem der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens folgenden Monat (durch Austritt) beendet wird.
OGH 15.02.2001, 8 Ob S 19/01d