(§ 27 Z 4 AngG) Dass ein Arbeitnehmer in einer einstündigen Pause zwischen 2 Vorstellungsterminen nicht an den Dienstort zurückkehrt, erfüllt nicht die Voraussetzungen der Unterlassung der Dienstleistung während einer den Umständen nach erheblichen Zeit, wenn der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der Fahrzeiten - wenn überhaupt - nur für einige Minuten im Betrieb anwesend sein hätte können. ASG Wien 10.04.2000, 15 Cga 123/99p, rk.