(§ 27 Z 3 AngG) Hat es ein Arbeitnehmer bewusst darauf angelegt, nicht nur ein neues Unternehmen im Geschäftsbereich des Arbeitgebers zu gründen, sondern dazu noch Mitarbeiter abgeworben, ist daraus der Entlassungsgrund der Entfaltung von Konkurrenztätigkeit auch dann abzuleiten, wenn der Notariatsakt über die Gründung der Konkurrenzgesellschaft noch nicht errichtet wurde. Für eine Entlassung genügt bereits die Absicht, ein Konkurrenzunternehmen zu jenem des Arbeitgebers zu gründen. ASG Wien 11.10.2000, 10 Cga 202/99v, rk.